Impressum

Herausgeber

InTTens GmbH
Ponyweg 10
51789 Lindlar

Email: info@inttens.com

Handelsregister Amtsgericht Köln, HBR 97104
Ust-ID-Nr. DE322384302

Vertretungsberechtigte

Harald Ossendorff
Julie Marie Smith

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltung /Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen der inTTens GmbH (inTTens). Den Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Andere Bedingungen werden weder durch Schweigen noch durch Annahme von Leistungen akzeptiert.
  2. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, hierauf beruhender Angebote/ Bestellungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.
  3. Die Angebote von inTTens sind freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist die schriftliche Auftragsbestätigung von inTTens. Mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen und stellen keine Beschaffenheitsangaben oder Garantien dar, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  4. Abweichungen der Lieferung/ Leistung von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Die DIN ISO 3302 bzw. DIN 16901 sind, soweit anwendbar, Grundlage des Vertrages.

Preise

  1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro EX WORKS Lindlar gemäß INCOTERMS 2010 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
  2. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung des Vertrages entstehen, und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, inTTens hat deren Entstehen zu vertreten.
  3. Sofern der Preiskalkulation zugrunde gelegte prognostizierte Stückzahlen (Gesamtmenge oder Jahresstückzahl) nicht erreicht werden, ist inTTens berechtigt, nicht abgerufene Liefermengen jährlich oder am Ende des jeweiligen Lieferzeitraums unter Anrechnung ersparter Aufwendungen in Rechnung zu stellen, es sei denn, inTTens hat das Nichterreichen verschuldet.
  4. Wurde ausnahmsweise Preisstellung in ausländischer Währung vereinbart, liegt dem vereinbarten Preis der am Tage der Auftragsbestätigung in Deutschland notierte Umrechnungskurs des EURO zur betreffenden Auslandswährung zugrunde. Ändert sich dieser bis zum Zahlungstag, so kann jede Seite entsprechende Preisberichtigung fordern.

Zahlung

  1. Die Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnungen.
  2. Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
  3. Soweit inTTens nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ergibt, und die den Zahlungsanspruch von inTTens gefährden, insbesondere bei den in Ziffer V. 9 genannten Umständen oder bei einer Reduzierung oder Streichung des Limits des Kunden durch den Warenkreditversicherer im Rahmen der von inTTens unterhaltenden Warenkreditversicherung, ist inTTens berechtigt, den Vertrag sowie alle laufenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen und Barzahlungen/ Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Ware zu untersagen, oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten zu verlangen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist inTTens berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der Aufwendungen sowie des Verzugsschadens zu verlangen. Die Geldschuld ist während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Lieferfristen / Höhere Gewalt

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2010). Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von inTTens schriftlich als solche bestätigt wird.
  2. Lieferzeiten und insbesondere verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von inTTens, nicht jedoch vor Eingang und vollständiger technischer Klärung des Auftrags und nicht vor Eingang einer etwa zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vereinbarten Anzahlung. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche des Kunden verlängern sich Lieferzeiten und Lieferfristen in angemessenem Umfang, sofern sich inTTens – gegebenenfalls unter Anpassung der Konditionen – zu deren Berücksichtigung bereit erklärt.
  3. Liefertermine und -fristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Ereignissen höherer Gewalt wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von inTTens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Herstellung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  4. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Ware versandbereit ist und inTTens dies rechtzeitig mitteilt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von inTTens (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für inTTens als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne inTTens zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht inTTens das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Waren. Erlischt das Eigentum von inTTens durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde inTTens bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für inTTens. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V.1.
  3. Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist zu veräußern, sofern die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V. 4 bis 6 auf inTTens übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an inTTens abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Hübner verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen inTTens Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V. 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von inTTens einzuziehen. Auf Verlangen von inTTens ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an inTTens zu unterrichten und inTTens die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde inTTens unverzüglich benachrichtigen.
  7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5 %, ist inTTens auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von inTTens verpflichtet.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des Eigentums von inTTens notwendig und zweckmäßig sind. Insbesondere bei Auslandsaufträgen ist der ausländische Kunde verpflichtet, bei der Verwirklichung des Eigentumsvorbehaltes oder einer entsprechenden Sicherung (Pfandrechtsbestellung) in jeder Hinsicht mitzuwirken und die jeweiligen Formerfordernisse einzuhalten.
  9. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Ablehnung eines solches Verfahrens mangels Masse erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Einzugsermächtigung bzgl. der abgetretenen Forderung. inTTens ist berechtigt, die Ware abzuholen. Hat der Kunde die Vorbehaltsware vermischt, ist inTTens im Einvernehmen mit dem Kunden zur Aussonderung anhand von Rechnungsunterlagen berechtigt. Wirkt der Kunde nicht mit, ist inTTens allein mit einem Sachverständigen zur Aussonderung berechtigt.

Ausführung der Lieferungen, Gefahrübergang, Verpackung, Gelangensbestätigung

  1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Umständen, die inTTens nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  2. inTTens bestimmt im Namen des Kunden Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  3. Die Ware wird verpackt zur Lieferung übergeben. Die Verpackung berechnet inTTens zum Selbstkostenpreis; Pendelverpackungen sind inTTens in gebrauchsfähigem Zustand binnen angemessener Frist frei Werk inTTens zurückzusenden.
  4. inTTens ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
  5. Bei Abrufaufträgen ist inTTens berechtigt, die Bestellmenge für 6 Monate geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen der Liefer- oder Herstellmöglichkeiten von inTTens eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Hübner berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Frist zu berechnen.
  6. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Kunde umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. inTTens kann insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung (sog. Gelangensbestätigung) mit zumindest folgendem Inhalt: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware verlangen. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei inTTens entstehende Umsatzsteuer.

Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der inTTens zur Auftragsdurchführung übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung der Ware ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit der Ware von inTTens nicht begründen.
  2. Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe, schriftlich zu rügen. Im Übrigen sind Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die vorgenannten Fristen gelten nur insoweit das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) keine kürzeren Fristen vorsieht.
  3. Berechtigt geltend gemachte Mängel werden nach Wahl von inTTens durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache behoben. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessenen gesetzten Frist zweimal fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Ist der Mangel unerheblich, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.
  4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
  5. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen inTTens gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als in der Lieferkette zwischen inTTens und dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  6. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von inTTens gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Insbesondere wird keine Gewähr übernommen für Folgen von unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Aus­tauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von inTTens, vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
  7. Solange der Kunde inTTens auf Verlangen nicht die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung stellt, kann er sich nicht auf den Mangel berufen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt inTTens nur, soweit sie im Verhältnis zum Kaufpreis angemessen sind.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von inTTens schriftlich übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Wesentliche Vertragspflichten sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  9. Andere als die in Ziff. VII. 4 genannten Ansprüche verjähren 6 Monate nach Kenntniserlangung bzw. fahrlässiger Nicht-Kenntnisnahme durch den Kunden, wenn nicht der Nachweis späterer Kenntniserlangung erfolgt.

Urheberrechte

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, anderen Unterlagen und sonstigen Informationen behält sich inTTens das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im ausdrücklichen schriftlichen Einvernehmen mit inTTens zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern inTTens Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte inTTens unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist inTTens – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, inTTens von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen.

Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte und auf eigene Gefahr mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und Folgen zu Lasten des Kunden. inTTens haftet für in der Produktion eingesetzte Maschinen und Werkzeuge mit einer Sorgfalt wie für eigene Angelegenheiten. Kosten für Wartung, Pflege und Ersatz trägt der Kunde, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge, geht zu Lasten des Kunden.
  3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird inTTens Eigentümer der von inTTens oder im Auftrag von inTTens hergestellten Versuchsteile, Formen und Werkzeuge. Soweit zur Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge erforderlich, leistet inTTens kostenlosen Ersatz unbrauchbar gewordener Formen und Werkzeuge, es sei denn, der Kunde hat die Unbrauchbarkeit der Formen und Werkzeuge zu vertreten. inTTens wird diese Teile nur für Zwecke des Kunden verwenden. Diese Verwendungsbeschränkung entfällt, wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nicht nachkommt. inTTens verwahrt diese Teile für die Dauer von 2 Jahren ab ihrem letzten Einsatz für den Kunden. Auf dessen Verlangen und Kosten werden die Teile von inTTens versichert.
  4. Soll nach ausdrücklicher Vereinbarung der Kunde Eigentümer von Formen und Werkzeugen werden, geht das Eigentum erst mit der vollständigen Abwicklung des Auftrags, für den diese Formen und Werkzeuge hergestellt wurden, auf den Kunden über. Macht dieser danach seinen Herausgabeanspruch nicht geltend, ist inTTens vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Teile länger als zwei Jahre unentgeltlich zu verwahren. Die Verwahrung erfolgt auf Risiko des Kunden.

Geheimhaltung

Der Kunde wird alle Informationen aus der Geschäftsbeziehung streng geheim halten. Die überlassenen Informationen wird der Kunde ausschließlich für den Zweck der jeweiligen Bestellung verwenden, nicht jedoch für eigene Zwecke, es sei denn, inTTens hat hierzu zuvor sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis abgegeben. Nicht umfasst sind Informationen, die der Kunde von Dritten rechtmäßig auf nicht vertraulichem Weg erhalten hat sowie frei zugängliche Informationen.

Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen / Leistungen ist das Werk von inTTens, sofern nicht einzelvertraglich ein anderer Ort vereinbart wurde.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Hauptniederlassung (Lindlar/Wipperfürth) von inTTens. Vorbehaltlich dessen ist inTTens berechtigt, den Kunden auch an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen inTTens und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die wirtschaftlich dem von inTTens Gewollten möglichst weitgehend entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke

Haftungshinweis

Die auf dieser Website dargestellten kostenfreien Informationen dienen ausschließlich Ihrer Information. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Ansprüche auf Auskunft, Empfehlung oder Beratung können aus der Bereitstellung nicht hergeleitet werden. Eine Haftung für Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zu vertreten ist.

Wir behalten uns vor, die Webseiten jederzeit zu verändern, zu ergänzen oder zu löschen.

Ziele von Verweisen, die von unseren Seiten auf fremde Websites angebracht wurden, hatten zum Zeitpunkt der Linksetzung keine von uns erkennbaren gesetzwidrigen Inhalte. Wir haben jedoch auf diese fremden Internetinhalte keinen Einfluss und distanzieren uns hiermit von den dort zur Verfügung gestellten Inhalten ausdrücklich. Insbesondere können wir nicht dafür garantieren, dass andere Websites der angelinkten Webpräsenz ausschließlich rechtlich einwandfreie Inhalte bereithalten, ebenso wenig dafür, dass die angelinkte Website nicht nachträglich in rechtlich nicht einwandfreier Weise verändert wurde.

Die auf den Seiten erwähnten Markenbezeichnungen sind auf unseren Webseiten nicht in jedem Fall als solche gekennzeichnet. Wir weisen darauf hin, dass diese dennoch den Regeln des Kennzeichenrechts unterworfen sind.

Die von uns erstellten Texte, Programme, Grafiken sowie Audio- und Videodateien unterliegen unserem Nutzungs- und Verwertungsrecht und dürfen nur mit unserer Zustimmung vervielfältigt oder verbreitet werden.

Falls einzelne Klauseln dieser Haftungsbeschränkungserklärung nicht oder nicht mehr den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Klauseln unberührt.